Hinsichtlich der Beurlaubung von Schülern und Entschuldigungen bei Krankheitsfällen ist nach den für uns gültigen Bestimmungen wie folgt zu verfahren:
a) Im Falle des Fehlens durch Erkrankung soll spätestens am 3. Tag eine schriftliche Entschuldigung dem Klassenlehrer zukommen. Eine telefonische Entschuldigung entbindet nicht von der schriftlichen!
b) Befreiung vom Sportunterricht durch schriftliche Entschuldigung und Attest entbinden nicht von der Anwesenheit während des Sportunterrichtes; dies gilt auch für den Sportunterricht an Nachmittagen und für auswärtige Schüler. Sonderregelungen sind nach Absprache möglich.
c) Für die Beurlaubung ist ein schriftliches Gesuch mit Begründung rechtzeitig vorab durch den Erziehungsberechtigten vorzulegen. Beurlaubungen für jeweils eine Stunde kann der Fachlehrer für seine Unterrichtsstunde erteilen, der Klassenlehrer kann für bis zu zwei aufeinanderfolgende Unterrichtstage beurlauben. Für Beurlaubungen ab 3 Unterrichtstagen ist der stellvertretende Schulleiter zuständig.
Beurlaubungen, die über den Ausfall von Einzelstunden hinausgehen, sind so frühzeitig vorzulegen, dass noch eine rechtzeitige Information über Klassenarbeiten usw. bei den Fachlehrern innerhalb der Schule eingeholt werden kann und dass, im Falle der Ablehnung, das Gesuch auf Wunsch der Eltern noch rechtzeitig zur Überprüfung an das Regierungspräsidium weitergeleitet werden kann.
d) Fachlehrer und Schulleiter sind angewiesen, hinsichtlich von Beurlaubungen einen strengen Maßstab anzulegen, vor allem ist es in der Regel nicht zulässig, Beurlaubungen im Zusammenhang mit Ferienterminen zu gewähren, durch welche die reichlich bemessene Ferienzeit noch zusätzlich verlängert würde.