Ferienplan

Anmerkung

Vor allem in der Reisezeit werden Schulleitungen sowie Lehrkräfte immer wieder um Beurlaubungen vor und nach den Ferienabschnitten gebeten.

Aus diesem Anlass möchten wir Ihnen mitteilen, dass nach der gültigen Rechtslage Schülerinnen und Schüler nur in höchst seltenen Ausnahmefällen – wenn gewichtige Gründe vorliegen – beurlaubt werden können.

Es darf nicht sein, dass diejenigen, die sich den Verordnungen folgend an die Ferienregelung halten, bei ihrer Urlaubsfahrt im Stau stehen oder Hochsaisonpreise für die Reise bezahlen müssen, während andere, die das Schulgesetz missachten, bessere Reisebedingungen für sich in Anspruch nehmen. Eine Reisebuchung auch nur wenige Tage außerhalb der Ferien kann als triftiger Grund für eine Beurlaubung nicht anerkannt werden!

Wir bitten Sie deshalb, bei allen Reiseplanungen unbedingt die Ferientermine zu beachten.

Zusätzlich machen wir Sie darauf aufmerksam, dass bei unentschuldigten und gesetzeswidrigen Fehlzeiten ein regelmäßiger Schulbesuch nicht mehr bestätigt werden kann – und weisen außerdem ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmung des Schulgesetzes § 92,1 Abs. 2 hin.

Dies ist Inhalt einer gemeinsamen Information der Münsinger Schulen – unterzeichnet vom geschäftsführenden Schulleiter.